1. Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen mit der Bergmann Events GmbH (Geschäftsführer: Yannick Kamleiter & Tizian Bergmann) verbindlich. Davon abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Alle Mietgegenstände bleiben Eigentum der Bergmann Events GmbH. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Streiks, Nichtlieferung oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden die Bergmann Events GmbH von der Erfüllung geschlossener Verträge.
2. Vertragsgegenstand
Angebote der Bergmann Events GmbH sind stets unverbindlich und freibleibend. Alle Verträge kommen erst nach Zugang einer Auftragsbestätigung in Textform der Bergmann Events GmbH zustande. Erfolgt eine Leistung durch die Bergmann Events GmbH (nachfolgend: Vermieter) ohne vorherige Auftragsbestätigung, kommt der Vertrag mit Anlieferung der Geräte am Einsatzort bzw. bei Abholung im Lager zustande. Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen sowie Berichtigungen von Schreib-, Druck- und Rechenfehlern und Irrtümer bleiben vorbehalten. Die Vermietung erfolgt außer zu den individuell, in Textform bestätigt vereinbarten Bestimmungen im Miet- oder Service-Mietvertrag in Unterordnung zu den dortigen Bestimmungen zusätzlich zu den nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Anlieferung der Geräte am Einsatzort bzw. bei Abholung im Lager gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenständlich sind die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte.
3. Mietzeit
Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt spätestens mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort bzw. mit Abholung im Lager. Sie endet mit der Rückgabe der Geräte beim Vermieter bzw. mit Abholung der Geräte durch den Vermieter. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Trifft die Bergmann Events GmbH oder deren beauftragtes Logistikunternehmen den Mieter zum vereinbarten Rückholzeitpunkt nicht an, so verlängert sich der Mietzeitpunkt bis zum tatsächlichen Abholzeitpunkt.
4. Transport/Versand und Kosten
Der Transport/Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem kostengünstigsten Weg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Transport-/Versandart vorgeschrieben. Sämtliche Logistikkosten können im vereinbarten Miet- oder Service- Mietbetrag enthalten sein. Zusätzliche Logistikkosten, die durch eine vom Mieter veranlasste oder zu verantwortende Veränderung der Gerätemenge, der geplanten zeitlichen Abfolge des vom Mieter bestellten Gebrauchs der Geräte oder des Einsatzortes der Geräte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters und werden gesondert berechnet. Nicht zurückgegebenes oder verlorenes Zubehör wird dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
5. Gefahrübergang
Der Gefahrübergang tritt ein bei Abholung oder Anlieferung der Mietsachen und endet mit deren Rückgabe beim Vermieter oder Abholung durch den Vermieter.
6. Geräte-Sicherung
Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte vom Gefahrübergang an bis zu dessen Ende gegen Beschädigung und Verlust zu sichern.
7. Geräte-Versicherung
Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust der gemieteten Geräte zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.
8. Gebrauch der Mietsache
Die gemieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes die Überprüfung der Geräte nach entsprechender Vorankündigung durch den Vermieter.
9. Gewährleistung
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfange mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Miet- oder Service-Mietbetrag in entsprechendem Umfang.
Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Sache entstehen, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
10. Haftung des Mieters
Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden und übermäßigen Verschmutzungen verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Er haftet auch für aufkommende Schäden infolge grober Fahrlässigkeit oder Diebstahl. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter vorbehaltlich der Bestimmungen in der nachfolgenden Ziffer 17 den Wiederbeschaffungswert der gemieteten Geräte zu ersetzen. Der Mieter hat dem Vermieter jede Beschädigung, Veränderung, Verlust oder Zerstörung der gemieteten Geräte unverzüglich in Textform anzuzeigen. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.
11. Lizenzen
Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV- Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte Gerät benutzt werden. Beim Betreiben der Geräte darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
12. Stornierung
Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Bei einer Stornierung werden dem Mieter 15% des Auftragswertes als pauschaler Betrag berechnet. Erfolgt die Stornierung weniger als acht Wochen vor Beginn des Vertragslaufzeitbeginn, so werden 30%, bei weniger als vier Wochen 50% und bei weniger als zwei Wochen 80% des Miet- bzw. Service-Mietbetrages zur Zahlung fällig. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Erfolgt die Stornierung durch den Mieter aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme ( bspw. wegen einer Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie), die dem Mieter die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen die er nicht zu vertreten hat untersagt, bleibt es dem Mieter vorbehaltlich der Geltendmachung eines etwaigen Rechtes auf Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage und vorbehaltlich der vorstehenden Stornierungsmöglichkeiten unbenommen, eine Rechnung in Form einer Abschlagszahlung über 50 % des insgesamt vereinbarten Miet- oder Service Mietbetrages zu akzeptieren, welche dann auf die Rechnung des Vermieters für eine spätere Veranstaltung angerechnet wird. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn die Durchführung der späteren Veranstaltung in den nächsten 2 Jahren nach der stornierten Veranstaltung stattfindet. Diese zeitliche Einschränkung gilt nicht, wenn die Gründe für die Nichtdurchführung der späteren Veranstaltung innerhalb dieser 2 Jahre im Verantwortungsbereich des Vermieters liegen. Unterschreitet der Auftragswert der späteren Veranstaltung die Abschlagszahlung besteht kein Anspruch des Mieters die Differenz vom Vermieter erstattet zu bekommen.
13. Rechte Dritter
Der Mieter hat die gemieteten Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Vertrages die gemieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht ausschließlich gegen den Vermieter richteten.
14. Lieferungen
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder bei einem seiner Lieferanten, wie z. B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter – unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters -, vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
15. Sicherheitsleistung
Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der gemieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und Wiedereintreffen der gemieteten Geräte beim Vermieter unverzinst zurückgezahlt.
16. Zahlung des Miet- oder Service-Mietbetrages
Der Miet- oder Service-Mietbetrag, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, ist sofort bei Rechnungstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Vermieters von mehr als fünf Tagen berechnet der Vermieter vom Fälligkeitszeitpunkt an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 %. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
17. Rückgabe der Mietsache
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs- und/oder Besitzdauer unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben (vgl. Mietzeit gemäß Ziffer 3). Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet darüber hinaus gehender Schadenersatzansprüche des Vermieters für die Zeit, die für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung erforderlich ist, den vereinbarten Mietbetrag entsprechend weiter zu entrichten. Im Falle von Schäden, Verlust oder übermäßiger Verschmutzung im Zeitraum der Vermietung (vgl. Ziffer 3.) haftet der Mieter. Der Schadensersatz ist zusätzlich zum Vertragspreis zu leisten, eine Anrechnung erfolgt nicht. Soweit eine Reinigung und/oder Reparatur erforderlich und möglich ist, trägt die Kosten der Mieter, anderenfalls erstattet er die Kosten der Ersatzbeschaffung und evtl. die Entsorgungskosten. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.
18. Verspätete Rückgabe
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag (Ziffer 3).
19. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses des konkreten Kaufvertrages, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
20. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Abholstation. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Sollten eine Bestimmung unwirksam sein oder werden oder eine Lücke aufweisen, bleiben die anderen Bestimmungen davon unberührt. Unwirksame oder lückenhafte Bestimmungen werden mit einem wirksamen Inhalt aufrechterhalten, der dem unwirksamen Inhalt seinem Sinn nach am nächsten kommt.
Ersatzgerät
a. Kann das Gerät in der gebuchten Kategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder besseres Gerät bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzgerätes schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines besseren Gerätes als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzgerät in einer günstigeren Kategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Kategorien.
c. Wird das Gerät durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung
durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der
Vermieter die Stellung eines Ersatzgerätes verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.